AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rentz Solutions GmbH (Stand Oktober 2022)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Rentz Solutions GmbH in Oberengstringen als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
1. Fahrzeugübernahme
Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit einem vollen Tank oder voll geladener Batterie (min. 80%) und in betriebssicherem, sauberem Zustand. Allfälliges Zubehör ist im Mietvertrag separat vermerkt und in tadellosem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters am Fahrzeug und/oder Zubehör müssen der Vermieterin umgehend bei der Übernahme gemeldet werden.
2. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind an der gemäss Mietvertrag zuständigen Rückgabestation zu der im Mietvertrag angegebenen Zeit in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und haftet auch für Zufall. Bei Rückgabe an einer anderen als der im Mietvertrag festgehaltenen Örtlichkeit hat der Mieter die Kosten der Rückführung an die Vermietstation zu bezahlen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank oder voll geladener Batterie zurück, hat er die Kosten für den Kraftstoff oder Strom sowie den Betankungsservice zu bezahlen. Bei anderweitig nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Fahrzeug und/oder Zubehör haftet der Mieter gemäss Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rückgabe kann auf jeden Fall nur innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden Rückgabestation und gegenüber einem Angestellten oder einer von der Vermieterin dazu besonders bevollmächtigten Person erfolgen. Insbesondere bewirkt das blosse Abstellen des Fahrzeuges bei der Rückgabestation ausserhalb der Öffnungszeiten und unter Deponierung der Schlüssel zuhanden der Vermieterin keine Rückgabe.
3. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss der Mieter am ursprünglichen Rückgabetermin persönlich mit dem Mietwagen an der im Mietvertrag aufgeführten Vermietstation vorbeikommen, um die Verlängerung zu unterschreiben und den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
4. Mindestalter
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Fahrzeuges der Vermieterin beträgt 18 Jahre.
5. Berechtigte Lenker
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Lenkern, welche im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Für Zusatzlenker gelten die Bestimmungen von Ziffer 4 analog. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selber lenkt. Zusatzlenker müssen bei der Fahrzeugübergabe persönlich dabei sein und sich mit einem gültigen Führerausweis ausweisen.
6. Mietpreis
Der Mietpreis wird pro Miettag berechnet, wobei ein Miettag 24 Stunden entspricht, sofern auf dem Mietvertrag nicht anderes vermerkt wird. Der Mietpreis wird im Mietvertrag festgehalten und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Fahrzeugs für die vereinbarte Dauer.
7. Zahlungsweise
Wir verlangen keine Kaution, ausser beim Lamborghini Huracàn.
Die Kaution für den Lamborghini Huracàn beträgt CHF 1‘000.00, zu hinterlegen in Form von Bargeld, Kreditkartenreservation oder dem persönlichen Fahrzeug des Mieters als Pfand. Kann keine oder eine zu geringe Kaution hinterlegt werden, hat die Vermieterin das Recht, dem Mieter trotz allfällig erfolgter Reservation und Vorauszahlung kein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin ist ermächtigt und berechtigt, die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (Kosten für Abschleppen, Kraftstoff, Reparaturen usw. sowie Bussgelder oder Strafen und Administrationsgebühren) nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Endrechnung gilt als genehmigt, sofern der Mieter diese nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei Rentz Solutions GmbH, beanstandet.
8. Unterhalt / Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
9. Verhalten bei Unfall und besonderen Ereignissen
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin einzureichen.
10. Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen
- Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung.
- für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt.
- um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt.
- in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt.
- zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
- zur Begehung von Zoll vergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
- zur Weitervermietung.
- Die Benutzung des Fahrzeuges ist in folgenden Ländern gestattet:
- Fahrten sind nur in der Schweiz sowie ins direkt an die Schweiz grenzende Ausland (D / A / FL / I / F) gestattet. Beim Lamborghini Huracàn sind sämtliche Fahrten ins Ausland nur auf vorherige Anfrage erlaubt.
11. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entsteht.
- Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.).
- Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
- Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder, Strafen oder vom Mieter nichtbezahlte Gebühren (z.B. Autobahngebühren) anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder, Strafen und Gebühren, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder bei Nichtentrichtung von offiziellen Gebühren im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) und an die von behördlichen Amtsstellen beauftragten privaten Firmen (z.B. Autobahnkonzessionäre oder Inkassobüros) in der Schweiz und im Ausland.
- Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Die Haftungsbefreiung gilt nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.
- Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.
12. Festhalten von „leichten Schäden“
Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird die Vermieterin, gemeinsam mit dem Mieter, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren leichten Schäden an einem Fahrzeug dokumentieren.
13. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen des Mieters verursacht wurden.
14. Retentionsrecht
Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber Rentz Solutions GmbH ist wegbedungen.
15. Abänderungen des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Oberengstringen.